Kann ich als Konsument Schadenersatz wegen unlauteren Wettbewerbs verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wirksamer Deckungsausschluss für Kartell- und sonstiges Wettbewerbsrecht gegenüber einem Verbraucher in der Rechtsschutzversicherung.OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022
- Die Haftung der Beklagten für Personen im Betrieb ihres Unternehmens ist dabei nicht auf ihre Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.OGH 4 Ob 49/21s, 16.12.2021
- Hier wurde die Frage, ob das UWG eine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche eines geschädigten Anlegers bietet, offengelassen, weil zwischen den Streitteilen ohnedies vertragliche Ansprüche bestanden.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109433 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 7 Ob 120/23g, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 140/23y, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 89/23y, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Anspruch, das mangelhafte und nicht verbesserungsfähige Werk vollständig neu herzustellen, steht Ihnen nicht zu. Schadenersatz bekommen Sie nur, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft und Ihnen ein Schaden entstanden ist, der über den Mangel des Werkes selbst hinausgeht, etwa Kosten für Ergänzungs- oder Verbesserungsarbeiten.
Ein Unternehmen haftet für das Verhalten einer anderen Person nur, wenn diese seinem Willen unterliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich schon aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses die Möglichkeit ergibt, ein bestimmtes Verhalten zu verhindern. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass es auf deren Verhalten Einfluss nehmen kann.