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Kann das höhere Gericht die Beweise anders bewerten?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden. Es darf die vorliegenden Beweise selbst anders bewerten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (81 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 354/60, 3 Ob 122/61).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 81.

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