Kann das höhere Gericht die Beweise anders bewerten?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden. Es darf die vorliegenden Beweise selbst anders bewerten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (81 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 354/60, 3 Ob 122/61).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch ohne Wiederholung des Bescheinigungsverfahrens abgehen; insbesondere kann es auch die Ergebnisse der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise würdigen (ÖBl 1970,99). Diese ständige Rechtsprechung ist mit der freien Stellung des Gerichtes gegenüber dem Beweiswert bloßer Bescheinigungsmittel begründet worden (ÖBl 1970,99), welche die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Rekursverfahrens rechtfertigt.OGH 4 Ob 1049/91, 03.12.1991
- Das Vorliegen einander widersprechender Privatgutachten schließt nicht aus, dass das Gericht einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annimmt (ÖBl 1982,101).OGH 4 Ob 112/89, 21.11.1989
- Eine Beweisrüge kann daher erhoben werden.OGH 4 Ob 322/86, 17.02.1987
- "Festspiel - Illustrierte"OGH 4 Ob 341/85, 25.06.1985
- Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.OGH 4 Ob 310/85, 27.02.1985
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- Das Gericht zweiter Instanz kann daher nach der Aktenlage auch einen von der Tatsachengrundlage des Erstgerichtes abweichenden oder diese ergänzenden Sachverhalt als bescheinigt annehmen.OGH 3 Ob 591/84, 19.12.1984
- Zur Frage der Beweiswürdigung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die Mittel des Provisorialverfahrens dazu ausreichen, einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, sowie ob und welche Bescheinigungsmittel für die Bescheinigung eines bestimmten Sachverhaltes herangezogen werden können.OGH 4 Ob 316/79, 13.03.1979
- Hier: ExekutionsaufschiebungOGH 3 Ob 193/73, 20.11.1973
- Jedoch keine weitere Überprüfung des vom Rekursgericht als letzter Tatsacheninstanz als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes durch den OGH.OGH 1 Ob 152/67, 27.07.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 81.
- OGH 9 ObA 30/22k, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 390 · Sicherheitsleistung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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