Kann ich gegen eine einstweilige Verfügung zum Höchstgericht gehen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Kläger, Beklagte
Nur eingeschränkt. Bei einer einstweiligen Verfügung dürfen Sie auch dann weitergehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Alle übrigen Beschränkungen bleiben aber bestehen: Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur, wenn eine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, und bei geringem Streitwert gar nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 7 Ob 38/21w, 28.04.2021
- In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO – vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO – ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.OGH 2 Ob 29/17d, 23.02.2017
- Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten.OGH 8 Ob 139/09p, 19.11.2009
- Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 103/05y, 19.05.2005
- In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.OGH 6 Ob 95/05x, 19.05.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist die einzige Ausnahme von den im Provisorialverfahren sonst geltenden Rechtsmittelbeschränkungen.OGH 1 Ob 78/04h, 16.04.2004
- Der Revisionsrekurs ist daher in Streitigkeiten nach § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO - im letzteren Fall vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig.OGH 1 Ob 245/03s, 18.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 5 Ob 96/22m, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/21t, 08.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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