EO § 390
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Erscheint der Gegner trotz Ladung nicht, gilt seine Zustimmung als angenommen. Eine einstweilige Verfügung wird allein deshalb aber noch nicht erlassen.
Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.
Die Sicherheitsleistung dient dazu, den Schaden und die Kosten des Gegners abzudecken, falls sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt herausstellt. Lässt sich der mögliche Schaden noch nicht sicher abschätzen, genügt zunächst ein verhältnismäßig niedriger Betrag. Er kann später erhöht werden, wenn er sich als zu gering erweist.
Hat der Gegner im Rekurs beantragt, den Antrag abzuweisen, darf auch erst das Rekursgericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Ihre eigenen Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle, weder für die Frage, ob eine Sicherheit zu leisten ist, noch für deren Höhe.
Im Zweifel nicht. Der Gesetzgeber nimmt eher in Kauf, dass ein Mehrheitsgesellschafter trotz wichtiger Gründe während des Rechtsstreits weiter Geschäftsführer bleibt, als dass ihm eine Minderheit die Geschäftsführung für die Prozessdauer entzieht. Er bleibt daher vorläufig in seiner Funktion; eine Sicherheitsleistung ersetzt die fehlende Bescheinigung hier nicht.
Ist die Höhe Ihres Anspruchs nicht ausreichend bescheinigt, kann Ihnen das Gericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Die einstweilige Verfügung kann dann trotzdem erlassen werden.
Das Gericht muss nicht eigens erheben, wie hoch der Schaden der beklagten Partei ausfallen könnte. Es bestimmt die Sicherheit nach freiem Ermessen.
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden. Es darf die vorliegenden Beweise selbst anders bewerten.
Fehlt jede Bescheinigung Ihres Anspruchs, kann das nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden. Eine Sicherheit hilft nur dort, wo die Bescheinigung unzureichend, aber vorhanden ist.
Nein. Eine Sicherheitsleistung darf nicht so hoch bemessen werden, dass sie die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindert. Das gilt besonders, wenn Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade auf das Verhalten des Gegners zurückgehen. Später kann der Betrag aber erhöht werden, etwa bei unerwartet langer Verfahrensdauer.
Auch wenn Sie Ihren Anspruch ausreichend belegt haben, kann das Gericht den Vollzug der Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Gegners Bedenken bestehen. Die Sicherheit schafft dann den nötigen Ausgleich zwischen beiden Seiten.
Wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses bereits im Grundbuch eingetragen, bleibt dieser Vollzug bestehen. Daran ändert sich nichts, wenn erst das Rekursgericht nachträglich eine Sicherheit auferlegt. Andernfalls wäre der Sicherungszweck der Verfügung vereitelt.
Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.
Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.