Kann ich zum Höchstgericht, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?
betrifft Antragsteller, Gegner, Ehegatten, Unternehmer
Nein. Haben das Erstgericht und das Rekursgericht die einstweilige Verfügung übereinstimmend erlassen, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn der Antrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen und diese Abweisung bestätigt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.04.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags.OGH 1 Ob 232/03d, 18.11.2003
- Es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.OGH 4 Ob 279/97a, 07.10.1997
- Als Ausnahme von der Ausnahme gilt: Beis wie T3.OGH 7 Ob 520/95, 08.03.1995
- Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei, bestätigt wurde, ist unzulässig (§ 402 Abs 2 EO idF BGBl 1992/756).OGH 9 ObA 255/93, 10.11.1993
- Hier: Vorläufiger Unterhalt Minderjähriger.OGH 8 Ob 521/91, 23.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 34/21t, 08.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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