Kann ich die Beweiswürdigung bei einer einstweiligen Verfügung bekämpfen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Prozessparteien
Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sicherungsverfahren nach UWG.OGH 4 Ob 189/19a, 28.01.2020
- Dass die Entscheidung SZ 66/164 die Geltendmachung von Mängeln des Bescheinigungsverfahrens nicht ausschließt, trifft zu. Mit der Mängelrüge der Revisionsrekurswerberin hat sich aber das Rekursgericht ohnedies auseinandergesetzt.OGH 9 ObA 45/08w, 10.04.2008
- Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Erstgericht tatsächlich einen Sachverhalt als bescheinigt annahm und nicht in Wahrheit bloß eine rechtliche Beurteilung traf.OGH 4 Ob 225/07b, 11.03.2008
- Dieser Rechtssatz gilt selbstverständlich auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet werden.OGH 8 Ob 114/07h, 22.11.2007
- Konkursverfahren.OGH 8 Ob 282/01f, 24.01.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht ist zulässig, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen hat.OGH 4 Ob 15/99f, 09.03.1999
- Kartellrechtliches SicherungsverfahrenOGH 16 Ok 20/97, 17.12.1997
- ExekutionsverfahrenOGH 3 Ob 170/94, 14.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 73.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/24x, 28.02.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 390 · Sicherheitsleistung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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