Wann zahlt das Gericht hinterlegtes Geld an mich aus?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Erlagsgegner
Hat jemand Geld bei Gericht hinterlegt und melden mehrere Personen Ansprüche darauf an, zahlt das Gericht nur aus, wenn alle Beteiligten gemeinsam zustimmen. Sonst brauchen Sie ein rechtskräftiges Urteil gegen die anderen Anspruchsteller. Wem das Geld wirklich zusteht, prüft das Gericht im Verwahrungsverfahren selbst nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist, wenn eine Mehrheit von Ansprechern besteht, auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen, oder aber auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden. Eine rechtliche Untersuchung im Außerstreitverfahren über die Ausfolgungsfrage findet nicht statt (SZ 19/269).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausfolgung eines Erlags nach § 2 Abs 2 Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 unterliegt den Regeln der Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB.OGH 6 Ob 1/12h, 12.01.2012
- Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll, wenn der Miterlagsgegner den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht.OGH 6 Ob 153/08f, 07.08.2008
- Haben die Kläger keinen Anspruch gegen den Erleger, kann ihrem gegen die übrigen Ansprecher gerichteten Zustimmungsbegehren kein Erfolg beschieden sein.OGH 1 Ob 157/07f, 22.10.2007
- Erfolgt die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen, so darf an eine von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner der Ausfolgung zugestimmt haben.OGH 8 Ob 63/04d, 20.10.2004
- Wurde gegen einen Erlagsgegner ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil erwirkt, in welchem dieser schuldig erkannt wurde, in die Ausfolgung des Erlagsbetrages einzuwilligen und hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung unter Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann der Erlagsbetrag ausgefolgt werden.OGH 8 Ob 2055/96f, 18.04.1996
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der ablehnenden Kritik von Hoyer wurde nicht gefolgt.OGH 3 Ob 109/88, 19.10.1988
- Hier: § 1425 ABGB, § 308 EO. Die Nichtbeachtung der ausdrücklichen Bestimmung des § 308 Abs 1 EO ist offenbar gesetzwidrig. Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruches ersetzt Zustimmung des Erlagsgegners.OGH 6 Ob 213/73, 18.10.1973
- Musterprozess gegen einzelne Erlagsgegner nur bei diesbezüglicher Übereinkunft aller Beteiligten.OGH 5 Ob 1/73, 04.04.1973
- In der gerichtlichen Entscheidung muss rechtskräftig festgestellt sein, dass die Erlagsgegner der Ausfolgung zuzustimmen verpflichtet sind.OGH 7 Ob 113/69, 02.07.1969
- Auch wenn der Ansprecher als gemäß § 308 Abs 1 EO berechtigter Überweisungsgläubiger einschreitet.OGH 6 Ob 262/59, 16.09.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 47.
- OGH 5 Ob 218/18x, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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