Wer ist beteiligt, wenn Geld beim Gericht hinterlegt wird?
günstig für Erlagsgegner betrifft Schuldner, Gläubiger, Mieter, Vermieter
Wer Geld oder eine Sache bei Gericht hinterlegt, bestimmt mit seiner Erklärung, wem er sie anbietet. Die dort namentlich genannten Personen sind am Verfahren beteiligt. Andere Personen nur dann, wenn sie an der hinterlegten Sache bereits rechtlich geschützte Interessen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach dem Inhalt des Erlagsantrags blieb unklar, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen sollte.OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026
- Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll.OGH 2 Ob 13/26i, 26.02.2026
- Hier: Ausfolgungsverfahren.OGH 3 Ob 156/13g, 19.02.2014
- Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs‑ und Ausfolgungsverfahren.OGH 4 Ob 119/11w, 19.10.2011
- Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN).OGH 3 Ob 121/05y, 30.06.2005
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen.OGH 6 Ob 316/03v, 29.01.2004
- Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde.OGH 5 Ob 135/03v, 07.10.2003
- Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind.OGH 5 Ob 135/03v, 07.10.2003
- Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist.OGH 7 Ob 107/02i, 12.06.2002
- Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen.OGH 3 Ob 171/01w, 27.02.2002
- Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung.OGH 5 Ob 32/00t, 14.03.2000
- Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme.OGH 7 Ob 317/97m, 17.12.1997
- Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet.OGH 4 Ob 520/93, 13.07.1993
- Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.OGH 7 Ob 610/89, 15.06.1989
- Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind.OGH 5 Ob 501/84, 31.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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