Wann bekomme ich das bei Gericht hinterlegte Geld ausgezahlt?
betrifft Erleger, Erlagsgegner, Gläubiger, Schuldner, Erben
Nur wenn sowohl der Erleger als auch derjenige, zu dessen Gunsten hinterlegt wurde, zustimmen, oder wenn die beim Erlag gesetzten Bedingungen erfüllt sind. Eine fehlende Zustimmung können Sie durch ein Urteil auf Zustimmung ersetzen; im Erlagsverfahren selbst wird darüber nicht entschieden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Ausfolgung eines Erlags darf in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgungsberechtigung nur dann erfolgen, wenn der Erleger und diejenigen, zu deren Gunsten hinterlegt worden sei, zustimmten.OGH 8 Ob 107/24d, 24.10.2024
- Hier: Erfüllung der Ausfolgungsbedingung durch die rechtskräftige firmenbuchrechtliche Entscheidung über die Vertretungsbefugnis der (neuen) Geschäftsführer der Erlagsgegnerin als Berechtigte zur Annahme gemäß § 1425 ABGB hinterlegter Mietzinse, auch wenn noch ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Nichtigerklärung des den Geschäftsführerwechsel anordnenden Generalversammlungsbeschlusses anhängig ist.OGH 8 Ob 106/22d, 24.10.2022
- Eine Klärung der (strittigen) Frage, wessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die hinterlegten Urkunden und Datenträger verkörpern und ob sowie unter welchen Voraussetzungen einem der Erlagsgegner Zugang dazu zu gewähren ist, kommt im außerstreitigen Verfahren nicht in Betracht.OGH 8 Ob 29/19a, 29.04.2019
- Die Ausfolgung eines Erlags nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, in die Ausfolgung einwilligen, oder gegen sie ein Urteil auf Zustimmung erwirkt oder eine sonstige Ausfolgungsbedingung erfüllt wird. Daraus folgt, dass die einseitige Rücknahme eines Erlags - zumindest eines solchen ohne Vorbehalt - jedenfalls unzulässig ist, findet doch im Erlagsverfahren eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht statt.OGH 1 Ob 59/03p, 25.03.2003
- Die fehlende Zustimmung der Erlagsgegner zur Ausfolgung kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren erzwungen werden.OGH 3 Ob 171/01w, 27.02.2002
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- Die Rechtmäßigkeit der Ausfolgungsbedingungen ist im Außerstreitverfahren nicht zu prüfen.OGH 7 Ob 43/01a, 28.02.2001
- Oder eine rechtskräftige Entscheidung gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurde.OGH 6 Ob 159/00a, 28.06.2000
- Bei der Frage, ob die gesetzte Bedingung eingetreten ist, handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 8 Ob 176/99m, 25.11.1999
- Die fehlende Zustimmung kann durch erfolgreiche Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung ersetzt werden. Mit der Hinterlegung willigt der Erleger in die Ausfolgung an denjenigen ein, der im Streit unter den Forderungsprätendenten obsiegt.OGH 1 Ob 376/98w, 23.02.1999
- Von dieser Problematik ist die - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidende - Frage zu trennen, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte.OGH 2 Ob 2387/96k, 28.11.1996
- Ausfolgungsbedingungen, die nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, sind zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 711/87, 20.01.1988
- Oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt.OGH 7 Ob 48/74, 04.04.1974
- Hinterlegung eines Meistbotes.OGH 1 Ob 283/67, 25.01.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 49.
- OGH 5 Ob 218/18x, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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