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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 218/18x

Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.

Stimmt der andere Begünstigte nicht zu, kommt es darauf an, was strittig ist. Müssen erst Tatsachen durch ein förmliches Beweisverfahren geklärt werden, werden Sie auf den Rechtsweg verwiesen. Sind nur Rechtsfragen strittig, wird darüber im Verfahren außer Streitsachen verhandelt.

Hat jemand Geld bei Gericht hinterlegt und melden mehrere Personen Ansprüche darauf an, zahlt das Gericht nur aus, wenn alle Beteiligten gemeinsam zustimmen. Sonst brauchen Sie ein rechtskräftiges Urteil gegen die anderen Anspruchsteller. Wem das Geld wirklich zusteht, prüft das Gericht im Verwahrungsverfahren selbst nicht.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Nur wenn sowohl der Erleger als auch derjenige, zu dessen Gunsten hinterlegt wurde, zustimmen, oder wenn die beim Erlag gesetzten Bedingungen erfüllt sind. Eine fehlende Zustimmung können Sie durch ein Urteil auf Zustimmung ersetzen; im Erlagsverfahren selbst wird darüber nicht entschieden.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 519

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.133 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob218/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. K***** R*****, gegen die Erlagsgegner 1. G***** R*****, 2. M***** B*****, beide vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch, 3. M***** G*****, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Ausfolgung des Erlags von 332.946,93 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. August 2018, GZ 44 R 290/18z-43, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Mai 2018, GZ 83 Nc 6/14v-37, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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