Darf ich hinterlegen, wenn nur zwischen uns beiden Unklarheit besteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (41 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Von mehreren Forderungsprätendenten kann nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht.OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026
- Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll.OGH 2 Ob 13/26i, 26.02.2026
- Sobald nun ein Mieter vom Veräußerer ‑ bzw dem insoweit handlungsbefugten Insolvenzverwalter ‑ darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter in der Regel nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten.OGH 1 Ob 145/14a, 18.09.2014
- Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens.OGH 6 Ob 57/12v, 19.04.2012
- Das Hinterlegungsrecht besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Frage, wem eine bestimmte existierende Forderung zusteht, strittig ist, oder wenn mehrere Personen Rechte an ein und derselben Forderung geltend machen oder der Gläubiger aufgrund verschiedener Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger Gefahr läuft, mehrmals zahlen zu müssen.OGH 6 Ob 57/12v, 19.04.2012
- Dem Schuldner wird auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden.OGH 8 Ob 37/09p, 19.11.2009
- Besteht eine unklare Sach- oder Rechtslage nur zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, so ist der Schuldner zur gerichtlichen Hinterlegung des Geschuldeten nicht berechtigt, weil dadurch die Streitaustragung nicht vermieden wird und keine Tilgung herbeigeführt werden kann.OGH 3 Ob 159/05m, 24.11.2005
- Hier: Mehrere Prätendenten, die die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist.OGH 3 Ob 105/98g, 20.10.1999
- Dafür ob rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, sind die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend, nicht zur Zeit vorher oder nachher.OGH 3 Ob 622/80, 25.02.1981
- Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung) nicht zumutbar.OGH 4 Ob 107/78, 13.03.1979
- Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden.OGH 7 Ob 245/72, 15.11.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 41.
- OGH 3 Ob 106/26y, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/20w, 03.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der wichtige Grund, aus dem Sie bei Gericht hinterlegen wollen, darf nicht in Ihrer eigenen Person liegen. Es muss sich um Umstände handeln, die Sie an der Erfüllung hindern, vor allem solche auf der Seite des Gläubigers.
Nicht jede fremde Forderung berechtigt Sie, das Geld bei Gericht zu hinterlegen. Sind die konkurrierenden Ansprüche offensichtlich unbegründet und können Sie das leicht erkennen, müssen Sie an den richtigen Empfänger zahlen. Das gilt besonders streng, wenn Sie rechtskundig sind.