Muss im Gerichtsbeschluss alles ausdrücklich im Spruch stehen?
betrifft Antragsteller, Wahleltern, Kind
In diesem Verfahren müssen Entscheidung und Begründung nicht streng voneinander getrennt sein. Bei der Bewilligung einer Adoption macht es daher grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ersetzung einer fehlenden Zustimmung im Entscheidungsteil oder in der Begründung steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen.OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG § 39 · Inhalt von Beschlussausfertigungen
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