Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 2/24p
Worum es ging: Wann wurde mein rechtliches Gehör verletzt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.
In diesem Verfahren müssen Entscheidung und Begründung nicht streng voneinander getrennt sein. Bei der Bewilligung einer Adoption macht es daher grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ersetzung einer fehlenden Zustimmung im Entscheidungsteil oder in der Begründung steht.
Es reicht nicht aus, dass die Adoption für das Kind Vorteile bringt, seine Erziehung verbessert oder seine Zukunftschancen erhöht. Ihre verweigerte Zustimmung darf grundsätzlich nur dann ersetzt werden, wenn Ihre Gründe für die Weigerung sittlich nicht zu rechtfertigen sind. Im Zweifel gilt die Weigerung als gerechtfertigt.
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zur Adoption, kann diese Weigerung ungerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser Elternteil gegenüber dem Kind dauerhaft und in höchstem Maß familienwidrig verhalten hat.
Elternrechte und Elternpflichten haben einen sehr hohen Stellenwert. Sie können aber verloren gehen, wenn Eltern ihre Pflichten so vernachlässigen, dass andere Personen die Aufgaben am Kind erheblich besser erfüllen können.
Eine Adoption entsteht in zwei Schritten, die streng zu trennen sind: durch einen schriftlichen Vertrag und durch die Bewilligung des Gerichts. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, kann das Gericht sie durch Beschluss ersetzen; mit dessen Rechtskraft ist der Vertrag geschlossen. Hat ein Vater seine Pflichten gegenüber dem Kind vernachlässigt, kann er sich zur Rechtfertigung seiner Weigerung darauf berufen, dass der Annehmende seine Ehe zerstört hat.
Eine Adoption muss dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschaffen. Daran ist zu messen, ob sie bewilligt wird.
Die Regeln über die Zustimmung sollen verhindern, dass eine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung jener Person zustande kommt, die dadurch tief in ihren Rechten betroffen ist. Weil eine Adoption das Kind der Familie seiner Mutter dauerhaft und unwiderruflich entzieht, darf das Wohl des Kindes bei der Frage der Ersetzung nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Maßstab sein.
Das Kindeswohl hat mehrere Seiten und umfasst das körperliche, das geistige und das seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und das Vermitteln von Geborgenheit sind die Grundlagen dafür.
Der Wunsch eines Elternteils nach Kontakt zum Kind rechtfertigt die Weigerung nicht in jedem Fall. Auch wenn dem Elternteil kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss das Gericht seine Interessen gegen jene des Kindes abwägen. Überwiegen die Interessen des Kindes eindeutig, ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Sind österreichische Gerichte für die Scheidung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten zuständig, so wenden sie österreichisches Scheidungsrecht an. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts entscheidet in diesem Fall also auch über das anzuwendende Recht.
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, entscheidet das Gericht nach den Ergebnissen des Verfahrens und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung kann deshalb nicht als offenbar gesetzwidrig bekämpft werden.
Das Gesetz legt nicht näher fest, welche tatsächlichen Umstände es rechtfertigen, eine verweigerte Zustimmung zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Das muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
Das Übereinkommen greift, wenn ein Kind, das gewöhnlich in einem Vertragsstaat lebt, im Zusammenhang mit einer Adoption in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird, gebracht werden soll oder gerade gebracht wird. Entscheidend ist also eine grenzüberschreitende Übersiedlung des Kindes, die mit dem Adoptionsvorgang zusammenhängt.
Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, ist auch deren eigenes Verweisungsrecht zu beachten. Beruft das fremde Recht nur bei Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte sein Sachrecht und lehnt der fremde Staat die Zuständigkeit ab, wird auf das österreichische Recht zurückverwiesen. Das Gericht entscheidet dann nach österreichischem Recht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmünd, 02.05.2023, 8 P 117/22a-19
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 09.11.2023, 2 R 69/23v-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 192 ABGB § 195 AußStrG § 39 JN § 113b
Entscheidungstext
126 Absätze, 32.664 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8Ob2/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. M*, geboren * 1982, als Wahlvater und 2. mj L*, geboren * 2011, als Wahlkind, dieser vertreten durch die Mutter N*, geboren * 1988, beide Antragsteller vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, leiblicher Vater des Wahlkindes Y*, geboren * 1986, wegen Ersetzung der Einwilligung in die Annahme an Kindesstatt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 9. November 2023, GZ 2 R 69/23v-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 2. Mai 2023, GZ 8 P 117/22a-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
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