Kann ich die Adoptionsentscheidung des Gerichts noch bekämpfen?
betrifft Eltern, Wahleltern, Kind
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, entscheidet das Gericht nach den Ergebnissen des Verfahrens und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung kann deshalb nicht als offenbar gesetzwidrig bekämpft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: erforderliche Verfahrensergänzung, da die Feststellungen weder für die Beurteilung der Rechtfertigung der Weigerung des Vaters noch für die umfassende Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen ausreichen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Ob im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet und damit die Aufhebung einer Wahlkindschaft dem Wohl des Kindes dient, hat das Gericht ‑ ebenso wie schon die Frage, ob die Bewilligung der Adoption dem Kindeswohl dient - nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.OGH 9 Ob 34/14m, 25.06.2014
- Einzelfallentscheidung.OGH 2 Ob 239/09z, 18.12.2009
- Die Verweigerung der Zustimmung ist nicht gerechtfertigt, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen des Elternteils gegenüber dem Kind (bei der Pflege und Erziehung oder der Unterhaltsgewährung) vorliegen, wodurch das Kindeswohl gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.OGH 6 Ob 50/02z, 14.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 181 · Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
- ABGB § 195
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 16
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