Steht im Gesetz, wann meine Zustimmung ersetzt wird?
betrifft Eltern, Kind, Wahleltern
Das Gesetz legt nicht näher fest, welche tatsächlichen Umstände es rechtfertigen, eine verweigerte Zustimmung zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Das muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht gemäß § 181 Abs 3 ABGB rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: erforderliche Verfahrensergänzung, da die Feststellungen weder für die Beurteilung der Rechtfertigung der Weigerung des Vaters noch für die umfassende Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen ausreichen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ist nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig und restriktiv zu handhaben.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut rechtfertigender Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein.OGH 4 Ob 149/10f, 05.10.2010
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- Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten.OGH 4 Ob 149/10f, 05.10.2010
- Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen.OGH 4 Ob 149/10f, 05.10.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 181 · Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
- ABGB § 195
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 16
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