Darf ich vor dem Höchstgericht noch Neues vorbringen?
betrifft Rechtsmittelwerber, Parteien, Eltern
Nein. Im außerordentlichen Revisionsrekurs sind Neuerungen unzulässig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage, wie sie vor den unteren Instanzen bestand. Später eingetretene Ereignisse können nur Anlass für einen neuen Antrag sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (129 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Neuerungen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neuerungen, die nicht der Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe dienen, sind unzulässig.OGH 4 Ob 56/23y, 28.03.2023
- Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren (so ausdrücklich 6 Ob 226/09t).OGH 1 Ob 184/14m, 22.10.2014
- § 66 Abs 2 AußStrG 2005 enthält eine eigene Bestimmung über die Zulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekursverfahren. § 49 AußStrG 2005 ist daher von der Verweisungsnorm des § 71 Abs 4 AußStrG 2005 nicht umfasst.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen.OGH 6 Ob 148/05s, 03.11.2005
- Hier: Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters.OGH 9 Ob 225/00d, 20.09.2000
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG alt galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinne des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne dass die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.OGH 4 Ob 1632/95, 10.10.1995
- Die Bestimmung des § 10 AußStrG über die Zulässigkeit von Neuerungen kann nicht so verstanden werden, dass ein sonst unzulässiges Rechtsmittel erst durch wesentliche Neuerungen im Rekurs zulässig werden könnte.OGH 7 Ob 673/88, 20.10.1988
- Bei einem ao Revisionsrekurs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Tatsacheninstanzen maßgeblich.OGH 2 Ob 625/84, 25.09.1984
- Die im Revisionsrekurs vorgetragenen Neuerungen müssen allein schon deshalb unbeachtet bleiben, weil in einem auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkten Revisionsrekurs keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden dürfen.OGH 6 Ob 792/80, 10.12.1980
- Allenfalls beachtlich, wenn Verfahrensmangel Auswirkungen einer Nichtigkeit hätte (Pflegschaftsverfahren).OGH 3 Ob 3/75, 21.01.1975
- Das neue Vorbringen kann für das Pflegschaftsgericht allenfalls Anlass zu einer weiteren amtswegigen Überprüfung sein.OGH 1 Ob 198/70, 10.09.1970
- Die erst nach Beschlussfassung des Rekursgerichtes eingetretenen Ereignisse können somit lediglich die Grundlage eines neuerlichen Antrages nach § 142 ABGB bilden.OGH 7 Ob 123/70, 01.07.1970
- Es kommt bei der Erledigung des außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Beschlusses erster Instanz an (bezgl Sachlage auch 3 Ob 580/54).OGH 6 Ob 254/59, 16.09.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006904 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 129.
- OGH 4 Ob 56/23y, 28.03.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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