Darf ich vor dem Höchstgericht noch neue Tatsachen vorbringen?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichtete
Nein. Neues Vorbringen ist im Exekutionsverfahren nur beim Rekurs an die zweite Instanz erlaubt. Beim weiteren Rechtsmittel an die dritte Instanz gilt diese Erlaubnis nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 07.06.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO gilt nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt insbesondere für Unregelmäßigkeiten des ausländischen Titelverfahrens im Bereich der Zustellungen.OGH 3 Ob 161/09m, 30.09.2009
- Sie gilt auch nicht für den betreibenden Gläubiger.OGH 3 Ob 98/03p, 21.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 10/17t, 07.06.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 84 · Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
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