Kann ich neue Umstände noch beim Höchstgericht vorbringen?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Was sich erst nach der Entscheidung der ersten Instanz ereignet hat, kann bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht mehr berücksichtigt werden. Solche neuen Tatsachen bleiben dort außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung der ersten Instanz eingetreten sind, können bei Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, nicht aber auf Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären wären.OGH 6 Ob 47/22p, 18.03.2022
- Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses als für die Beurteilung der Voraussetzungen des (laufenden) Unterhaltsanspruchs in dritter Instanz relevanten Zeitpunkts.OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- § 49 Abs 1 AußStrG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG. <br/>Die vom Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht gezogene Grenze für die Zulässigkeit von Neuerungen ist auch nicht gleichheitswidrig oder willkürlich (im Sinn des Art 7 Abs 1 B‑VG; Art 2 StGG), sondern entspricht dem Beschleunigungsgedanken und dem Gedanken der Mitwirkungspflicht, der Wahrheits‑ und der Vollständigkeitspflicht der Parteien. Durch die grundsätzliche Beschränkung der zulässigerweise vorgebrachten Neuerungen auf den Rekurs und die Rekursbeantwortung kann das rechtliche Gehör der anderen Partei so gewahrt werden, dass damit eine Verfahrensverzögerung oder ‑verschleppung nicht einhergeht.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Daher müssen auch allenfalls zulässige Neuerungen, die weder im Rekurs noch in dessen Beantwortung vorgetragen wurden, unbeachtlich bleiben (mwN).OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind keine entschuldbaren Fehlleistungen.OGH 6 Ob 148/05s, 03.11.2005
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- Außer das Verfahren tritt auf Grund der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wieder in das Stadium vor Fassung des Beschlusses durch das Erstgericht zurück.OGH 1 Ob 16/02p, 29.01.2002
- Die Neuerungserlaubnis im außerstreitigen Antragsverfahren bezieht sich nur auf Tatsachen, die bereits vor Beschlussfassung in erster Instanz entstanden sind.OGH 1 Ob 154/00d, 21.06.2000
- Auf neue Sachanträge erstreckt sich somit die Neuerungserlaubnis nicht.OGH 6 Ob 106/00g, 17.05.2000
- Das im Rekursverfahren grundsätzlich herrschende Neuerungsverbot gilt jedenfalls dann nicht, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind; im Interesse des Kindeswohles ist auf Änderungen selbst dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich diese erst nach der Beschlußfassung ergeben haben.OGH 1 Ob 610/94, 11.10.1994
- Aufhebung des Enteignungsbescheides durch Erkenntnis des VerfGH.OGH 5 Ob 16/73, 06.06.1973
- § 26 JWGOGH 1 Ob 248/70, 29.10.1970
- Sofern nicht Interessen Pflegebefohlener auf dem Spiele stehen.OGH 7 Ob 14/69, 19.02.1969
- Die Rekursinstanzen können die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeipunkt ihrer Erlassung überprüfen.OGH 5 Ob 262/61, 30.08.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 70.
- OGH 10 Ob 31/25v, 10.07.2025
- OGH 5 Ob 154/23t, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 144/23t, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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