Kann ich im Rechtsmittel noch einen neuen Antrag stellen?
betrifft Antragsteller, Parteien eines Verfahrens, Rechtsmittelwerber
Im Rekurs dürfen Sie zwar Neues vorbringen, aber keine neuen Sachanträge stellen. Was Sie begehren wollen, müssen Sie also bereits in erster Instanz beantragt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG geht nicht so weit, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten. (1 Ob 148/73, ZBl 1938/50).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässigkeit des erstmals im Rekurs gestellten Eventualantrags auf Markenregistrierung, der nicht als bloßes Minus zu qualifizieren ist.OGH 4 Ob 154/21g, 23.02.2022
- Hier: Unterhaltsverfahren.OGH 6 Ob 18/16i, 30.03.2016
- Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren (so ausdrücklich 6 Ob 226/09t).OGH 1 Ob 184/14m, 22.10.2014
- Hier: Im Rekurs erhobener Eventualantrag.OGH 3 Ob 70/08b, 10.04.2008
- Hier: In der Revisionsrekursbeantwortung gestelltes Eventualbegehren.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen.OGH 3 Ob 200/06t, 13.09.2006
- Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungen, auf die sich der Rekurs beruft (G 7/02 des Verfassungsgerichtshofes und 3 Ob 141/02k des Obersten Gerichtshofes [und die dort angeführten zahlreichen Entscheidungen, die von anderen Senaten des Obersten Gerichtshofes zT bereits vor der zitierten, nämlich am 26. und 27. 11. 2002 gefällt wurden]), vor jenem des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses liegt. Da die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG bereits am 13.9.2002 öffentlich kundgemacht worden (BGBl I 2002/152) ist, wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, ausreichende Tatsachenbehauptungen zu dem darin behandelten Unterhaltsherabsetzungsgrund im Verfahren erster Instanz bereits vor der am 10.12.2002 ergangenen Entscheidung des Erstgerichts vorzubringen.OGH 7 Ob 92/03k, 28.05.2003
- Hier hat der Vater in erster Instanz nicht geltend gemacht, die Unterhaltspflicht sei auch deshalb herabzusetzen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k "die vom VfGH angewandte Methode (G7/02) zur Ermittlung der Unterhaltshöhe angesichts der Aufhebung des § 12a FLAG übernommen" habe (so erstmals im Rekurs).OGH 7 Ob 92/03k, 28.05.2003
- Der Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden soll, muss vielmehr schon in erster Instanz vorgebracht sein.OGH 8 Ob 1524/91, 07.03.1991
- Als Neuerungen können nur solche Umstände vorgebracht werden, die vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingetreten sind. Das gilt aber dort nicht, wo zum Vorteil von Kindern geänderten Verhältnissen sofort Rechnung getragen werden muss.OGH 8 Ob 511/90, 25.01.1990
- Es kann auch im Wege dieser Bestimmung nicht eine neue Partei anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verfahren eingeführt werden.OGH 7 Ob 610/89, 15.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006796 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 4 Ob 154/21g, 23.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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