Darf das Gericht über einen Teil der Sache vorab entscheiden?
betrifft Enteignete, Grundeigentümer, Beteiligte
Im Verfahren außer Streitsachen nicht. Für eine vorweggenommene Entscheidung über einen einzelnen Punkt fehlt dort die gesetzliche Grundlage. Eine solche Zwischenentscheidung ist nichtig und wird ersatzlos beseitigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des § 16 AußStrG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies beruht darauf, daß das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensabschnitte zerfällt. (Hier: Ersatzlose Beseitigung des Beschlusses, wonach der Antrag fristgerecht nach § 20 Abs 3 BStG gestellt wurde.OGH 7 Ob 151/75, 16.10.1975
- Hier: Fällung einer Zwischenentscheidung darüber, ob die enteigneten Grundflächen als landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als Schottergewinnungsareal zu entschädigen seien.OGH 2 Ob 212/74, 28.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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