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Außerstreitgesetz · Fassung ab 18.06.2009

AußStrG Art. 16

Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 62, 63, 101 und 162, BGBl. I Nr. 111/2003) (1)Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft. (Anm.: Abs. 2 und Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschriften) (4)Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 62 und 63 AußStrG) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (5)Art. 5 Z 3 und 4 (§§ 101 und 162 AußStrG), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (§§ 7a, 56 und § 60 JN), Art. 6 Z 1 (§ 54b EO) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (§§ 27, 29 und 244 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde. (Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betrifft andere Rechtsvorschriften)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Das Gesetz regelt nicht, welche und wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Vertreters notwendig erscheint. Diese Frage beantwortet sich daher nicht aus einer allgemeinen Regel.

Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Ja. Regelt das Gericht, wie mehrere Eigentümer eine gemeinsame Sache benützen, darf es den bisher tatsächlich gelebten Zustand als angemessen zugrunde legen. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

Der Eintritt in einen Orden ist auch eine Berufswahl und nicht bloß Religionsausübung. Gibt jemand deshalb seinen erlernten Beruf auf, kann er beim Unterhalt so behandelt werden, als hätte er weiterhin Einkommen, zumindest in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.

Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.

Ja, das ist möglich. Hat ein Miteigentümer die gemeinsame Sache eigenmächtig verändert, kann er beim Gericht nachträglich die Genehmigung dieser Maßnahme beantragen. Ausdrücklich geregelt ist diese Frage im Gesetz nicht.

Im gerichtlichen Verfahren zur Kraftloserklärung kann nicht ausgesprochen werden, dass eine Urkunde erneuert wird. Wurde die Urkunde vom Aussteller bereits eingelöst und vernichtet, kommt nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht. Diese Beurteilung ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Als abhandengekommen gelten nur Urkunden, die in fremde und zugleich unbekannte Hände geraten sind. Wissen Sie, wer die Urkunde hat, kommt eine Kraftloserklärung nicht in Betracht. Sie können in einem solchen Fall aber mit einer Klage und einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen.

Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.

Ob ein inländisches Gericht ein Verfahren gar nicht erst einleitet oder nicht fortsetzt, liegt in seinem Ermessen. Es darf sich dabei allein am Wohl des Kindes orientieren, also daran, ob die Behörden des anderen Staates die Interessen des Kindes ausreichend wahren. Haben die Vorinstanzen auf das Kindeswohl Bedacht genommen, liegt weder Nichtigkeit noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Hat ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden, macht das die Entscheidung in der Regel nicht ungültig; dieser Mangel bleibt meist folgenlos, weil er die Richtigkeit der Entscheidung üblicherweise nicht beeinflusst. War das Gericht dagegen sachlich unzuständig, ist das Verfahren nichtig.

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz nicht, dass das Gericht die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Das Gericht darf seine Entscheidung daher auch auf Erhebungen stützen, die es nicht selbst durchgeführt hat.

Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.

Bei einer vorläufigen Entscheidung muss das Gericht nicht alle Schritte setzen, die für eine endgültige Entscheidung nötig wären. Sonst könnte es gleich endgültig entscheiden. Sie können eine vorläufige Entscheidung daher nicht allein deshalb bekämpfen, weil noch Schritte fehlen.

Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.

Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.

Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

In der Regel nicht. Ist Ihr Aufenthalt bekannt und wäre eine Zustellung an dieser Anschrift möglich, muss kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof nicht beanstandet.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Wird eine Entscheidung mit einem klarstellenden Zusatz bestätigt, bleibt es eine echte Bestätigung, solange der Zusatz nur der Verdeutlichung dient. Voraussetzung ist, dass Inhalt und Wirkung der ersten Entscheidung für die Beteiligten unverändert bleiben.

Ja, Sie können dagegen vorgehen. Seit 2024 gilt dieses Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist. Bis dahin stand der Rechtssatz dafür, dass ein solches Rechtsmittel ohne diese zusätzliche Hürde zulässig ist.

Nein. Es genügt nicht, Gründe für eine andere mögliche Auslegung vorzutragen. Sie müssten darlegen, dass die Auslegung des Gerichtes bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.

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