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Kann das Gericht vorab entscheiden, ob eine Sache aufzuteilen ist?

betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein. Im Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gibt es keine Vorabentscheidung nur darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück überhaupt der Aufteilung unterliegt. Ergeht eine solche Entscheidung dennoch, wirkt sie nicht und bindet das Gericht auch nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

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