Kann das Gericht vorab entscheiden, ob eine Sache aufzuteilen ist?
betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein. Im Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gibt es keine Vorabentscheidung nur darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück überhaupt der Aufteilung unterliegt. Ergeht eine solche Entscheidung dennoch, wirkt sie nicht und bindet das Gericht auch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979.OGH 5 Ob 6/03y, 08.04.2003
- Hier: Verfahren nach §52 WEG 2002.OGH 5 Ob 38/03d, 11.03.2003
- Eine unzulässige "Teilzwischenentscheidung" entfaltet für das Aufteilungsverfahren keine Wirkung und bindet das Gericht nicht.OGH 7 Ob 279/00f, 14.03.2001
- Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte.OGH 1 Ob 154/99z, 22.10.1999
- Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig.OGH 5 Ob 288/98h, 22.12.1998
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 86/88, 08.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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