Kann das Gericht vorab über einzelne Vermögensstücke entscheiden?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Bei der Aufteilung nach der Scheidung darf das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Beschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt einzubeziehen sind. Darüber wird erst mit der Entscheidung über die Aufteilung selbst abgesprochen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorfrage des anzuwendenden materiellen RechtsOGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 66/24y, 25.06.2024, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
AußStrG 2005 §36 Abs2; EheG §81; EheG §82; EheG §85
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