Zum Inhalt springen

Kann das Gericht vorab über einzelne Vermögensstücke entscheiden?

betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Bei der Aufteilung nach der Scheidung darf das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Beschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt einzubeziehen sind. Darüber wird erst mit der Entscheidung über die Aufteilung selbst abgesprochen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §36 Abs2; EheG §81; EheG §82; EheG §85

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Zwischenbeschluss im Aufteilungsverfahren
Verfahrensrecht · Keine Zwischenentscheidung im Aufteilungsverfahren
Familienrecht · Feststellungsantrag im Aufteilungsverfahren
Familienrecht · Keine Vorwegnahme der Aufteilung
Familienrecht · Sicherung des Aufteilungsanspruchs