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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 112/18d

Worum es ging: Darf das Gericht über einen Teil der Sache vorab entscheiden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen nicht. Für eine vorweggenommene Entscheidung über einen einzelnen Punkt fehlt dort die gesetzliche Grundlage. Eine solche Zwischenentscheidung ist nichtig und wird ersatzlos beseitigt.

Nein. Im Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gibt es keine Vorabentscheidung nur darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück überhaupt der Aufteilung unterliegt. Ergeht eine solche Entscheidung dennoch, wirkt sie nicht und bindet das Gericht auch nicht.

Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.

Das bloße Zusammenleben ohne Heirat begründet keine Gesellschaft. Vermögensbeziehungen zwischen Partnern oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn sie nach einer gegenseitigen Absprache einen Zweck verfolgen, der über das übliche Zusammenleben hinausgeht. Der Bau eines Familienwohnhauses genügt dafür nicht.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Wollen Sie mit Ihrer Klage nur feststellen lassen, dass ein Recht besteht oder nicht besteht, kann das Gericht kein solches Urteil vorweg fällen.

Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.

Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.

Ja, wenn die Liegenschaft für Betriebskredite in Höhe ihres ganzen Verkehrswerts als Pfand eingetragen ist. Sie gilt dann als dem Unternehmen gewidmet und wird nicht aufgeteilt. Bei einer nur geringfügigen Belastung bleibt sie dagegen zum Teil in der Aufteilung; ein bloßes Verkaufs- und Belastungsverbot genügt nicht.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.

Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.

Ja. Angerechnet wird nur der reine Wert: Vom Wert der Sache werden die Schulden abgezogen, die für ihren Erwerb oder ihre Werterhöhung aufgenommen wurden und bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch offen waren. Bereits getilgte Beträge werden vom Tag der Zahlung bis zur Entscheidung nach einem Verbraucherpreisindex aufgewertet.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Ja. Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung gilt als Unternehmen und wird deshalb nicht aufgeteilt. Ob dafür eine Gewerbeberechtigung nötig war oder tatsächlich vorlag, spielt dabei keine Rolle.

Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.

Als eheliche Ersparnisse gelten nur Wertanlagen, die nach allgemeiner Auffassung dazu bestimmt sind, verwertet zu werden. Wozu Sie die Sache während der Ehe gewidmet haben, ist nicht entscheidend; es kommt auf einen objektiven Maßstab an.

Ja, wenn die Sicherheit gar nie in Anspruch genommen werden muss. Nur wenn die Liegenschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Zahlung der Betriebsschulden herangezogen werden muss, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Besteht der Betrieb auch ohne diese Sicherheit weiter oder wird er ohne Rückgriff darauf stillgelegt, wird die Liegenschaft aufgeteilt.

Auf die Größe eines Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein kleiner Betrieb wie ein Heurigen- oder Buschenschank wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht mitverteilt.

Nein. Wer zwei Wohnungen dauerhaft vermietet, betreibt damit noch kein Unternehmen; das Haus fällt daher in die Aufteilung. Von einem Unternehmen spricht man erst, wenn so viele Mietverträge bestehen, dass eine auf Dauer angelegte Organisation nötig wird, etwa mit Hausbesorger und Buchführung.

Ein Unternehmen und Anteile daran werden bei der Scheidung nicht aufgeteilt, auch wenn sie aus gemeinsamen Ersparnissen angeschafft wurden oder aus dem Erlös eines früheren Unternehmens stammen. Wird der Verkaufserlös dagegen nicht wieder in ein Unternehmen gesteckt, gehört er, soweit er bei Auflösung der Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen. Dasselbe gilt für Geldanlagen, die daraus angeschafft wurden und selbst kein Unternehmen sind.

Ja. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen. Was zu ihm gehört, ist daher von der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich ausgenommen.

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.

Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinne der Bestimmung über die Aufteilung nach der Scheidung.

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeder Art, die Sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter fallen bewegliche wie unbewegliche und auch unkörperliche Sachen.

Das Gericht soll die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide Seiten möglichst ausgewogen regeln. Keine Seite soll einseitig belastet zurückbleiben.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Nein. Eine Beteiligung gilt nur dann als bloße Wertanlage, wenn damit weder eine Mitwirkung an der Führung noch ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Wer bei wichtigen Entscheidungen wie größeren Investitionen mitreden darf, hält keine bloße Wertanlage. Schon die rechtliche Möglichkeit des Einflusses genügt.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.

Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.

Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.

Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

Eine Invaliditätsentschädigung gleicht keinen bestimmten Mehraufwand aus und deckt auch keinen Sonderbedarf wie ein Schmerzengeld ab. Sie gleicht vielmehr pauschal einen typischen Einkommensausfall aus und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen mitzuzählen.

Ja, wenn der Versicherungsfall während aufrechter Ehe eingetreten ist und der Vertrag der Absicherung der Familie dienen sollte. Aus dem Vertrag wird dann ein konkreter Geldanspruch, der zu den ehelichen Errungenschaften zählt und der Aufteilung unterliegt. Der Vertrag allein ist dagegen noch kein Vermögenswert.

Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.

Nein. Nach der neueren Rechtsprechung darf das Gericht im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung nicht vorweg mit einem Zwischenbeschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden in die Aufteilung fallen. Bis 2019 wurde ein solcher Zwischenbeschluss für zulässig gehalten, wenn strittig war, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse einzubeziehen sind.

Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.

Bei einer unbaren Entnahme verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft, dem einbringenden Gesellschafter für das eingebrachte Unternehmen Geld zu zahlen. Bekommt er dafür keine Anteile, ist diese Zahlung wirtschaftlich ein Entgelt für die Einbringung. Wurde die Gesellschaft kurz zuvor bar gegründet und ist die Entnahme im eingebrachten Vermögen nicht gedeckt, kann darin eine Umgehung der Gründungsvorschriften liegen.

Nein. Neben dem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens können Sie nicht zusätzlich beantragen, dass bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. Auch ein Zwischenbeschluss darüber, welche Werte einzubeziehen sind, ist nicht vorgesehen.

Wer behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen. Die Beweislast liegt also bei jenem Ehegatten, der sich auf die Ausnahme beruft.

Als Unternehmen gilt jede selbstständige Tätigkeit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder Leistungen, die nicht rein privat ist. Es zählt die Art der Tätigkeit und nicht, wer sie ausübt; es genügt, dass Leistungen gegen Entgelt angeboten oder erbracht werden. Die Ausnahme für solidarisch getragene Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht ohne Weiteres auch für privatrechtlich organisierte Einheiten, die Krankenkassen für ihre Aufgaben heranziehen.

Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1486a ABGB § 294 ABGB § 98 AußStrG § 36 AußStrG § 78 JN § 44 UGB Art. 1 ZPO § 393 ZPO § 393a

Entscheidungstext

207 Absätze, 144.870 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob112/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr in der Familienrechtssache des Antragstellers K*, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die Antragsgegnerin F*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Mai 2018, GZ 1 R 161/17d-266, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. Mai 2017, GZ 23 Fam 27/15p-171, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge geben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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