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Hafte ich persönlich, wenn ich als Erbe einen Makler beauftrage?

günstig für Erbe betrifft Erben, Makler, Vertragspartner des Nachlasses
Ob Sie mit einem Vermittlungsauftrag sich selbst oder den Nachlass verpflichten, richtet sich zuerst nach dem Inhalt der Vereinbarung. Sie können sich persönlich binden, Sie können aber auch ohne eigene Haftung nur den Nachlass verpflichten. Dass Sie für die Verlassenschaft handeln, müssen Sie dabei nicht ausdrücklich betonen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle ist es nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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