Haftet mir der Vertreter persönlich, obwohl ich mit der Firma abschloss?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beklagte hatte laufende Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft, bei der die Veranlagung getätigt wurde, hatte Kenntnisse über deren Produkte, teilte diese der Klägerin auch mit und übernahm die Abwicklung des Geschäfts.OGH 1 Ob 64/23b, 23.05.2023
- Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus.OGH 6 Ob 210/15y, 26.11.2015
- Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft.OGH 6 Ob 210/15y, 26.11.2015
- Eigenhaftung des Vertreters, wenn dieser wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde.OGH 2 Ob 66/11m, 16.09.2011
- Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären.OGH 9 Ob 5/10s, 24.11.2010
- Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben.OGH 9 Ob 5/10s, 24.11.2010
- Nur die Verfolgung von Eigeninteressen gegenüber dem Dritten lässt vorvertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Erfüllungsgehilfen entstehen.OGH 5 Ob 120/03p, 08.07.2003
- Hier: Erfüllungsgehilfe.OGH 5 Ob 120/03p, 08.07.2003
- Hier: Außenhaftung des Gemeindeorgans (Gemeindeamtsleiter) verneint.OGH 9 ObA 320/97t, 01.04.1998
- Der Vertreter haftet dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn für jedes Verschulden, das für den Vertragsschluss und einen Schaden in dessen Vermögen ursächlich war.OGH 1 Ob 377/97s, 15.12.1997
- Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte.OGH 4 Ob 154/97v, 27.05.1997
- Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden (vgl SZ 56/135 und JBl 1997, 37).OGH 1 Ob 2389/96x, 29.04.1997
- Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen.OGH 4 Ob 2308/96g, 29.10.1996
- Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen.OGH 3 Ob 519/89, 04.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 1 Ob 64/23b, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 62/15p, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1009
- ABGB § 1012
- ABGB § 1017
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.