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Hafte ich als Erbe mit meinem ganzen eigenen Vermögen?

günstig für Nachlassgläubiger betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Vermächtnisnehmer
Ja, wenn Sie die Erbschaft unbedingt angetreten haben. Dann haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Dazu zählen auch Kosten, die erst im Zuge der Verlassenschaft entstehen, etwa aus einem verlorenen Prozess.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2005)

Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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