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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2017

AußStrG § 145

Todesfallaufnahme § 145. (1)Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. (2)Die Todesfallaufnahme hat zu umfassen: 1. Vor- und Familiennamen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände; 2. das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten; 3. die Begräbniskosten und die Person, die sie allenfalls vorgestreckt hat; 4. die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen; 5. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben; 6. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt derjenigen, deren gesetzlicher Vertreter der Verstorbene war. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.

Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.

Ob Sie mit einem Vermittlungsauftrag sich selbst oder den Nachlass verpflichten, richtet sich zuerst nach dem Inhalt der Vereinbarung. Sie können sich persönlich binden, Sie können aber auch ohne eigene Haftung nur den Nachlass verpflichten. Dass Sie für die Verlassenschaft handeln, müssen Sie dabei nicht ausdrücklich betonen.

Nein. Verkaufen Erben etwas aus einem noch nicht abgehandelten Nachlass, ist der Vertrag erst wirksam, wenn ihn das Verlassenschaftsgericht genehmigt. Bis dahin können Sie beim Gericht nur verlangen, dass es sich binnen einer Frist zur Genehmigung äußert. Sie können aber nicht vom Erben verlangen, dass er den Vertrag wirksam macht.

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