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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 810

II. Vorkehrungen vor Einantwortung 1. Verwaltung § 810. (1)Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. (2)Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. (3)Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.

Ja. Weisen mehrere Personen ihr Erbrecht ausreichend nach, dürfen sie das Vermögen des Verstorbenen nur gemeinsam benützen, verwalten und nach außen vertreten. Das Gesetz geht dabei zwingend davon aus, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es untereinander vereinbaren oder das Gericht es anordnet.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.

Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.

Ob Sie mit einem Vermittlungsauftrag sich selbst oder den Nachlass verpflichten, richtet sich zuerst nach dem Inhalt der Vereinbarung. Sie können sich persönlich binden, Sie können aber auch ohne eigene Haftung nur den Nachlass verpflichten. Dass Sie für die Verlassenschaft handeln, müssen Sie dabei nicht ausdrücklich betonen.

Sobald zum gesamten Nachlass Erbantrittserklärungen vorliegen, brauchen Sie auch für außergewöhnliche Verwaltungshandlungen keine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts mehr. Nur wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder sonst veräußern wollen, bleibt die Genehmigung nötig.

Nein. Einen zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann nur die Verlassenschaft anfechten, vertreten durch einen Kurator, oder die Erben gemeinsam, wenn ihnen die Besorgung des Nachlasses überlassen wurde. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung aller anderen nicht.

Ja. Entscheidungen über die Absonderung des Nachlasses, über die Genehmigung eines Verkaufs aus der Verlassenschaft und über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß dem zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens. Sie können daher eigenständig bekämpft werden und nicht erst gemeinsam mit der Endentscheidung.

Das Amt endet erst mit der rechtskräftigen Enthebung durch das Gericht, nicht schon damit, dass der Nachlass den Erben übergeben wurde. Bis dahin muss der Kurator die Interessen der Verlassenschaft weiter wahrnehmen.

Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.

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