Kann ich die Höhe des Unterhalts bis zum Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Eltern
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Antragsgegnerin verfügte über kein ausreichendes Einkommen für das Bestreiten von Unterhaltsleistungen oder das Bezahlen einer Wohnung, weshalb mit der kostenlosen Benützung der gesamten ehemaligen Ehewohnung keine unterhaltsrechtlich relevante Ersparnis verbunden ist. Die Nichtanrechnung einer Wohnkostenersparnis der Antragsgegnerin auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung.OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023
- Hier: Sonderbedarf (Schulgeld).OGH 1 Ob 131/16w, 23.11.2016
- Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (§ 17 Abs 2 HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden.OGH 6 Ob 87/09a, 02.07.2009
- Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs.OGH 6 Ob 87/09a, 02.07.2009
- Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang.OGH 2 Ob 39/08m, 24.09.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls.OGH 3 Ob 82/07s, 23.05.2007
- Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt.OGH 2 Ob 239/06w, 26.04.2007
- Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
- Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen.OGH 6 Ob 299/98h, 18.12.1998
- Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgeworfen wird.OGH 1 Ob 122/97s, 25.11.1997
- Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet.OGH 1 Ob 2092/96w, 04.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 43.
- OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 109/21i, 22.09.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
Verwandte Fragen
Familienrecht · Unterhalt und Weg zum Höchstgericht
Familienrecht · Regelbedarf und Lebensverhältnisse der Eltern
Familienrecht · Belastungen des Unterhaltspflichtigen und Höchstgericht
Verfahrensrecht · Weg zum Höchstgericht bei Unterhalt
Verfahrensrecht · Überprüfung durch das Höchstgericht