Muss ich zu viel bezahlte Unterhaltsvorschüsse für mein Kind zurückzahlen?
günstig für Obsorgeberechtigter betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Kinder, Jugendwohlfahrtsträger
Nein, nicht schon deshalb, weil zu viel gezahlt wurde. Sie haften nur, wenn Sie in Ihrer Erklärung unrichtige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben, und zwar absichtlich oder besonders sorglos. Ohne dieses Verschulden trifft Sie keine Rückzahlungspflicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.07.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gesetzgeber anerkennt also das Interesse des Unterhaltsvorschießenden nach ungefragter Information über den Eintritt anspruchsverändernder Tatsachen.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- Hier: Für das Jugendamt war nicht erkennbar, dass die Minderjährige deutsche Staatsbürgerin ist - grobe Fahrlässigkeit verneint.OGH 8 Ob 502/96, 25.01.1996
- Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird.OGH 5 Ob 539/94, 03.08.1994
- Das Verschulden muss ein grobes sein, weil die Anforderungen an den gesetzlichen Vertreter und an die mit der Pflege und Erziehung betraute Person nicht überspannt werden soll.OGH 9 Ob 704/91, 08.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 10 Ob 26/20a, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 72/18p, 20.11.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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