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Muss ich zu viel bezahlte Unterhaltsvorschüsse für mein Kind zurückzahlen?

günstig für Obsorgeberechtigter betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Kinder, Jugendwohlfahrtsträger
Nein, nicht schon deshalb, weil zu viel gezahlt wurde. Sie haften nur, wenn Sie in Ihrer Erklärung unrichtige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben, und zwar absichtlich oder besonders sorglos. Ohne dieses Verschulden trifft Sie keine Rückzahlungspflicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.07.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters und derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, dass für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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