Wie weit reicht ein Verbot an einen Dritten?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner
Mit einem Verbot an einen Dritten können ihm nur Handlungen untersagt werden, die den Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei betreffen. Weiter reicht ein solches Verbot nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dieser Norm kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei gegen Dritte Anspruch auf Leistung oder Herausgabe „gerade" jener Sache hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch „bezieht". Zur Sicherung „anderer Ansprüche" kann somit (im Gegensatz zum Drittverbot nach §379 Abs3 Z3 EO) nicht irgendein Anspruch gegen Dritte mit Verbot belegt werden. Davon betroffen (also Verfügungsobjekt) ist vielmehr [nur] der Anspruch des Gegners auf Leistung oder Herausgabe von Sachen, auf die sich der gesicherte [Hauptanspruch] Anspruch der gefährdeten Partei bezieht, wobei die [verbotenen] Handlungen „gerade diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt des Antragstellers" gefährden müssen.OGH 10 Ob 104/05z, 07.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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