Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 172/25b
Worum es ging: Kann ich die Auszahlung einer Bankgarantie verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es liegt im Wesen der Bankgarantie, dass der Begünstigte auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, zunächst sein Geld bekommt; der Vertragspartner ist auf eine Klage auf Rückzahlung verwiesen. Ansprüche gegen den Begünstigten aus dem Grundgeschäft dürfen daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Auszahlung über eine einstweilige Verfügung doch wieder davon abhängig gemacht wird. Bedingungen für den Abruf können Sie nur im Vorhinein vereinbaren.
Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.
Ein gerichtliches Verbot an einen Dritten kann sich nur auf dessen Pflichten beziehen, nicht auf seine Rechte. Ihm kann daher nicht die Ausübung eines Rechts verboten werden, sondern nur die Erfüllung einer Verpflichtung.
Gegen eine einstweilige Verfügung können Sie gleichzeitig Widerspruch erheben und Rekurs einbringen. Sinnvollerweise wird zuerst der Rekurs vorgelegt und erst danach über den Widerspruch entschieden, weil der Widerspruch nach der Erledigung des Rekurses oft bedeutungslos wird. Wird zuerst der Widerspruch abgewiesen und diese Entscheidung nicht bekämpft, ist danach über den Rekurs zu entscheiden.
Haben Sie gegen eine einstweilige Verfügung sowohl Rekurs als auch Widerspruch erhoben, wird zuerst der Rekurs erledigt und erst danach der Widerspruch.
Mit einem Verbot an einen Dritten können ihm nur Handlungen untersagt werden, die den Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei betreffen. Weiter reicht ein solches Verbot nicht.
Ruft der Begünstigte eine Bankgarantie ab, weil er den zugrunde liegenden Vertrag in vertretbarer Weise so versteht, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.
Wird eine Bankgarantie anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben, soll der Begünstigte nicht bloß eine Sicherheit haben. Er soll so stehen, als hätte er das Geld bereits in Händen, genauer gesagt, als hätte er den Betrag noch gar nicht aus der Hand gegeben.
Mit einer Bankgarantie sagt die Bank Ihnen als begünstigtem Gläubiger eigenständig zu, dass Sie die Leistung eines Dritten oder Ihr vereinbartes Geldinteresse daran jedenfalls erhalten. Diese Zusage steht für sich und hängt von keinem anderen Schuldverhältnis ab. Aus dem Text der Garantie muss hervorgehen, dass sie selbständig ist, und was sie umfasst.
Maßgeblich sind der Wissensstand und die Beweislage in dem Zeitpunkt, in dem die Garantie in Anspruch genommen wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände und Entwicklungen eines nicht zu langen Zeitraums. Missbrauch kann daher auch vorliegen, wenn der Begünstigte noch innerhalb der Leistungsfrist erfährt, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, und dennoch auf Auszahlung besteht.
Bankgarantie, Dokumentenakkreditiv und Dokumenteninkasso haben gemeinsam, dass das Zahlungsversprechen der Bank vom Grundgeschäft losgelöst ist. Für alle gelten daher dieselben Anforderungen, wenn wegen Rechtsmissbrauchs doch Einwendungen zugelassen werden sollen. Ein gerichtliches Zahlungsverbot setzt somit voraus, dass missbräuchlich oder arglistig abgerufen wird und dies eindeutig und klar nachgewiesen wird.
Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.
Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Eine Haftrücklassgarantie soll bewirken, dass das volle Entgelt ausbezahlt wird und der Erwerber dennoch für Mängel abgesichert ist, die erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckt werden. Sie löst also nur den Betrag ab, den der Erwerber sonst einbehalten dürfte. Ist ein Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, auf diesen Betrag beschränkt sein.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Als bedingte Forderung im Insolvenzverfahren gelten nicht nur Ansprüche, die durch Vertrag von einem Ereignis abhängen, sondern auch solche, die das Gesetz an eine Bedingung knüpft. Die Bedingung muss allerdings ohne Zutun des Schuldners eintreten.
Übernimmt jemand aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten die Haftung für dessen Leistung, ist diese Garantie von den zugrunde liegenden Geschäften gelöst. Daran ändert sich nichts, wenn in der Garantieerklärung das Grundgeschäft oder der Auftrag erwähnt wird.
Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.
Wollen Sie den bereits erfolgten missbräuchlichen Abruf einer Bankgarantie rückgängig machen, können Sie beim Gericht ein Zahlungsverbot gegen die Bank erwirken. Die Gefahr für Ihren Anspruch liegt dabei auf der Hand, weil die Garantiesumme sonst sofort ausbezahlt würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 31.07.2025, 1 C 637/25v-3
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 11.09.2025, 1 R 179/25f-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 EO § 381 EO § 382 EO § 393 IO § 16 ZPO § 528
Entscheidungstext
52 Absätze, 18.398 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob172/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. T*, als Insolvenzverwalter der m* gmbh *, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann und Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1) S* AG, *, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2) O* AG, *, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. September 2025, GZ 1 R 179/25f-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 31. Juli 2025, GZ 1 C 637/25v-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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