Wann kann ich jemandem etwas gerichtlich verbieten lassen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach § 15 Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits.OGH 6 Ob 36/22w, 06.04.2022
- Ob die vom klagenden Verband beanstandete Geschäftspraktik gegen § 7 VKrG verstößt, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher Abweisung des auf das generelle Verbot der Geschäftspraktik gerichteten Unterlassungsbegehrens.OGH 6 Ob 48/21h, 06.08.2021
- Hier: Verbandsklage nach § 28a KSchG.OGH 6 Ob 48/21h, 06.08.2021
- Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist.OGH 8 Ob 101/16k, 30.05.2017
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen.OGH 10 Ob 13/17k, 21.03.2017
- Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß § 28a KSchG.OGH 10 Ob 13/17k, 21.03.2017
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell.OGH 3 Ob 93/14v, 23.07.2014
- Hier: UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 177/07v, 22.01.2008
- Der Unterlassungsanspruch setzt eine materielle Unterlassungspflicht und eine Begehungsgefahr voraus.OGH 3 Ob 127/06g, 13.09.2006
- Für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderlich sind Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr.OGH 4 Ob 103/06k, 12.07.2006
- Kann es zum Beispiel aus rechtlichen Gründen, etwa wegen Wegfalls der Verbotsnorm, zu keinem Verstoß mehr kommen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Auf Änderungen der Rechtslage in Bezug auf Verbotsnormen ist in jeder Lage des Verfahrens Rücksicht zu nehmen.OGH 4 Ob 247/03g, 20.01.2004
- Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus, zum anderen aber auch Wiederholungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht.OGH 10 Ob 63/01i, 08.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 160/24a, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 171/22s, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 119/23y, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28a
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 503
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen wollen, etwas zu tun, muss dieses Verhalten rechtswidrig sein. Ein Verhalten, das erlaubt ist, können Sie nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Handlung erst droht.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.