Kann ich die Entscheidung über die Verfahrenskosten noch weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Verfahrensbeteiligte
Nein. Was das Gericht zweiter Instanz über die Kosten entschieden hat, prüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr nach. Das gilt nicht nur für die Höhe der Kosten, sondern auch für die Frage, ob überhaupt jemand Kosten ersetzt bekommt und wer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist vom OGH nicht zu prüfen (vgl JBl 1981,429; EvBl 1982/96).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung.OGH 5 Ob 103/09x, 15.12.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008483 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
Genannte Normen
AußStrG §234; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
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