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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017

OGH 5 Ob 99/17w

Worum es ging: Kann ich die Entscheidung über die Verfahrenskosten noch weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Was das Gericht zweiter Instanz über die Kosten entschieden hat, prüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr nach. Das gilt nicht nur für die Höhe der Kosten, sondern auch für die Frage, ob überhaupt jemand Kosten ersetzt bekommt und wer.

Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, über die Verfahrenskosten und über Sachverständigengebühren sind endgültig. Sie können sie nicht weiter bekämpfen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.

Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung sein. Es muss also nicht immer die ganze Beziehung festgestellt werden.

Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.

Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.

Im besonderen mietrechtlichen Verfahren kann bei den Betriebskosten nur festgestellt werden, dass durch bestimmte vorgeschriebene Posten der zulässige Mietzins überschritten wurde. Erst danach kann ein Rückzahlungsauftrag ergehen. Zahlt der Vermieter ein Betriebskostenguthaben nicht aus, ist das für sich noch keine unzulässige Vorschreibung.

An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.

Nein. Eine Feststellung kann nur über solche Fragen begehrt werden, für die das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz überhaupt zulässig ist. Ob eine Wohnung diesem Gesetz unterliegt, kann daher nicht eigens und mit Bindungswirkung festgestellt werden.

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

Zur regelmäßigen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten ist nur derjenige verpflichtet, der die Wärme abgibt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf Rechnungslegung gegen ihn geht daher ins Leere.

Nur in den Fällen, die das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz aufzählt; diese Aufzählung ist abschließend. In einem solchen Verfahren kann aber auch geprüft werden, ob die gesamte Heiz- und Warmwasserkostensumme richtig gebildet wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 JN § 40a MRG § 37

Entscheidungstext

48 Absätze, 22.890 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob99/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S* M*, 2. R* B*, 3. N* M*, 4. A* R*, 5. L* D*, 6. A* S*, 7. F* S*, 8. D* H*, alle vertreten durch Mag. Helmut Huß, Mag. Nadja Shah, Mietervereinigung Österreich, Landesorganisation Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Niederösterreich Ring 1a, gegen die Antragsgegnerin H*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, über den Revisionsrekurs der 1.- bis 4.- und 6.- bis 8.-Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 19 R 82/16v-27, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 17. März 2016, GZ 11 Msch 14/14m-20, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Zwischenantrag auf Feststellung aufgehoben. Der Zwischenantrag der Antragsteller auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin Wärmeabgeberin im Sinne des HeizKG sei, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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