Dürfen wir uns während des laufenden Aufteilungsverfahrens noch selbst einigen?
betrifft geschiedene Ehegatten, Ehefrauen, Ehemänner
Ja. Auch wenn das Aufteilungsverfahren bei Gericht schon läuft, können Sie sich mit Ihrem früheren Partner noch vergleichen oder außergerichtlich einigen. Eine solche Einigung ist zulässig und wirksam, weil sie noch mit der Scheidung zusammenhängt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtswegzulässigkeit; Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahren geschlossen wurde; Streitiges Verfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBL I 2009/75.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG §230 Abs2; EheG §85; EheG §97 Abs2
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