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Können wir uns noch während des laufenden Verfahrens einigen?

betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Ja. Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens können Sie noch eine wirksame Vereinbarung schließen; das ist vom Gesetzgeber sogar erwünscht. Das gilt sowohl für einen Vergleich vor Gericht als auch für eine Einigung außerhalb des Gerichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann aber - vom Gesetzgeber sogar erwünscht (§ 230 Abs 1, letzter Satz, AußStrG) - eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG zustande kommen, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EheG §97 Abs2

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