Können wir uns noch während des laufenden Verfahrens einigen?
betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Ja. Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens können Sie noch eine wirksame Vereinbarung schließen; das ist vom Gesetzgeber sogar erwünscht. Das gilt sowohl für einen Vergleich vor Gericht als auch für eine Einigung außerhalb des Gerichts.
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann aber - vom Gesetzgeber sogar erwünscht (§ 230 Abs 1, letzter Satz, AußStrG) - eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG zustande kommen, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §97 Abs2
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