Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 225/19y

Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Ja. Auch wenn das Aufteilungsverfahren bei Gericht schon läuft, können Sie sich mit Ihrem früheren Partner noch vergleichen oder außergerichtlich einigen. Eine solche Einigung ist zulässig und wirksam, weil sie noch mit der Scheidung zusammenhängt.

Ja. Eine schriftliche Vereinbarung, die Sie mit Ihrem früheren Partner über die Vermögensaufteilung schließen, ist auch dann wirksam, wenn Sie sie erst während des laufenden gerichtlichen Aufteilungsverfahrens abschließen. Sie steht nämlich weiterhin im Zusammenhang mit der Scheidung.

Mit einer Klage im normalen Zivilverfahren. Haben Sie mit Ihrem früheren Partner wirksam vereinbart, wie das eheliche Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt werden, gehört der Streit über die Einhaltung oder die Anfechtung dieser Vereinbarung vor das Prozessgericht. Er wird nicht in das gerichtliche Aufteilungsverfahren übertragen.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.

Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Ja. Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens können Sie noch eine wirksame Vereinbarung schließen; das ist vom Gesetzgeber sogar erwünscht. Das gilt sowohl für einen Vergleich vor Gericht als auch für eine Einigung außerhalb des Gerichts.

Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.

Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.

Nein, soweit die Vereinbarung reicht. Haben Sie und Ihr Ehepartner die Aufteilung wirksam vertraglich geregelt, ist eine gerichtliche Aufteilung in diesem Umfang ausgeschlossen. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist dann unzulässig.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 18 § 1 AußStrG Art. 25 JN § 40a JN § 44 ZPO § 50 ZPO § 528

Entscheidungstext

52 Absätze, 23.194 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Geschäftszahl

1Ob225/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* T*, vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C* T*, vertreten durch Mag. Claus Schmidt-Gentner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 137.500 EUR sA, Übertragung von Liegenschaftsanteilen und Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Todesfall, über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2019, GZ 12 R 32/19t-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Februar 2019, GZ 9 Cg 43/19p-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail