Kann das Gericht unsere Aufteilungsvereinbarung später anpassen?
betrifft geschiedene Ehegatten
Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossen wurde; Streitiges Verfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBl I 2009/75.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Das Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG hat sich gerade auf jenen Teil des Aufteilungsanspruchs zu beziehen, der von den Parteien nicht vergleichsweise bereinigt wurde.OGH 1 Ob 2104/96k, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 254/22t, 27.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 46/20a, 25.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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