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Kann das Gericht unsere Aufteilungsvereinbarung später anpassen?

betrifft geschiedene Ehegatten
Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (21 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1982)

Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 21.

Im Gesetz

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