Zählt eine Aufteilungsvereinbarung schon vor Beginn des Scheidungsverfahrens?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Ja. Haben Sie sich schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen geeinigt, steht diese Vereinbarung trotzdem mit der Scheidung in Zusammenhang, wenn Sie damit die Folgen der Scheidung regeln wollten. Auf den Zeitpunkt allein kommt es also nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, stehen mit einem solchen Verfahren "in Zusammenhang", wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG beabsichtigt war.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 46/20a, 25.05.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §97
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