Muss ich Beweise bringen, wenn das Gericht selbst ermittelt?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Auch wenn das Gericht von sich aus ermitteln muss, bleibt es Ihre Sache, die für Ihren Standpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen; die Pflicht des Gerichts tritt nur ergänzend hinzu. Lässt sich eine entscheidende Tatsache dennoch nicht klären, braucht das Gericht eine Regel darüber, zu wessen Nachteil das geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (hier: Unterhaltsneubemessung, Unterhaltverpflichteter ist unbekannten Aufenthaltes).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier: § 21 UVG, § 22 UVG.OGH 6 Ob 119/05a, 06.10.2005
- Die Voraussetzungen der Unterhaltsvorschussgewährung fallen in die Beweislast des antragstellenden Kindes.OGH 10 Ob 36/05z, 12.04.2005
- In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.OGH 10 Ob 2416/96h, 13.12.1996
- Auch im Verfahren über die Festsetzung oder Herabsetzung des Unterhalts gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat.OGH 4 Ob 583/95, 24.10.1995
- Das Gericht hat auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben; die Beweislastregeln können im Außerstreitverfahren erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gericht außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen.OGH 1 Ob 641/94, 13.12.1994
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dass der Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt wurde, geht letztlich zu Lasten des Behauptenden.OGH 2 Ob 591/82, 13.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 29.
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 18/22b, 13.09.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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