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Muss ich Beweise bringen, wenn das Gericht selbst ermittelt?

betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Auch wenn das Gericht von sich aus ermitteln muss, bleibt es Ihre Sache, die für Ihren Standpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen; die Pflicht des Gerichts tritt nur ergänzend hinzu. Lässt sich eine entscheidende Tatsache dennoch nicht klären, braucht das Gericht eine Regel darüber, zu wessen Nachteil das geht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (hier: Unterhaltsneubemessung, Unterhaltverpflichteter ist unbekannten Aufenthaltes).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 29.

Im Gesetz

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