Muss das Gericht von sich aus alles ermitteln?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller, Antragsgegner
Im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht den Sachverhalt zwar von sich aus erforschen. Diese Pflicht endet aber dort, wo es keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärung gibt. Bringen Sie eine für Sie günstige Tatsache überhaupt nicht vor, muss das Gericht in diese Richtung nicht weiter ermitteln.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 165/16g, 07.07.2017
- Rekursverfahren.OGH 4 Ob 67/17g, 03.05.2017
- Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen.OGH 4 Ob 160/13b, 22.10.2013
- Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002.OGH 5 Ob 48/13i, 20.09.2013
- Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 4/10i, 27.05.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 15.
- OGH 6 Ob 135/24g, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 40/24d, 16.04.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 20/16a, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 110/15k, 25.01.2016
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Grenzen der Ermittlung im Mietverfahren
Verfahrensrecht · Beweislast trotz amtlicher Ermittlung
Verfahrensrecht · Amtswegige Prüfung und Behauptungspflicht
Verfahrensrecht · Grenze der amtswegigen Ermittlung
Verfahrensrecht · Grenzen der Wahrheitsforschung im Wohnrechtsverfahren