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Muss das Gericht von sich aus alles ermitteln?

betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller, Antragsgegner
Im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht den Sachverhalt zwar von sich aus erforschen. Diese Pflicht endet aber dort, wo es keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärung gibt. Bringen Sie eine für Sie günstige Tatsache überhaupt nicht vor, muss das Gericht in diese Richtung nicht weiter ermitteln.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 15.

Im Gesetz

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