Muss das Gericht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen selbst erheben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung).OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Hier: Unterhaltsbemessung-HerabsetzungsantragOGH 7 Ob 331/98x, 23.06.1999
- Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.OGH 7 Ob 140/97g, 14.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Stellt das Gericht beim vorläufigen Unterhalt entgegen der Absicht des Gesetzes doch Erhebungen über die Berechtigung des Anspruchs an, dürfen deren Ergebnisse nicht unbeachtet bleiben. Sie sind der Entscheidung zugrunde zu legen.