Zum Inhalt springen

Muss das Gericht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen selbst erheben?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ja. Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt und sind Ermittlungen möglich, bleibt das Gericht verpflichtet, alle für die Entscheidung nötigen Tatsachen zu erheben. Diese Pflicht wird nicht dadurch verdrängt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Gerade bei der erstmaligen Festsetzung sind die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse genau zu erheben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Auskunft über Einkommen beim Unterhalt

Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.

günstig für Unterhaltspflichtiger Erhebungen beim vorläufigen Unterhalt

Stellt das Gericht beim vorläufigen Unterhalt entgegen der Absicht des Gesetzes doch Erhebungen über die Berechtigung des Anspruchs an, dürfen deren Ergebnisse nicht unbeachtet bleiben. Sie sind der Entscheidung zugrunde zu legen.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Mitwirkung bei der Unterhaltsbemessung
Verfahrensrecht · Beweislast trotz amtlicher Ermittlung
Familienrecht · Schätzung der Unterhaltsgrundlage
Familienrecht · Auskunft über Einkommen beim Unterhalt
Familienrecht · Unterhalt bei falschen Einkommensangaben