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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 10 Ob 18/22b

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Auch wenn das Gericht von sich aus ermitteln muss, bleibt es Ihre Sache, die für Ihren Standpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen; die Pflicht des Gerichts tritt nur ergänzend hinzu. Lässt sich eine entscheidende Tatsache dennoch nicht klären, braucht das Gericht eine Regel darüber, zu wessen Nachteil das geht.

Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Ja. Die Sonderregel für Unterhaltsvorschüsse in der Corona-Zeit unterscheidet nicht danach, ob der Unterhaltspflichtige durch die Pandemie tatsächlich Einkommen verloren hat. Ein Einkommensverlust muss also nicht nachgewiesen werden.

Ja. Nach dem Ende des Zeitraums, für den bereits Vorschüsse nach der Corona-Sonderregel gewährt wurden, dürfen Sie neu beantragen. Ein neuer Antrag vor Ablauf dieses Zeitraums ist dagegen nicht zulässig, und eine Weitergewährung auf fünf Jahre kommt nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 108f AußStrG § 62

Entscheidungstext

45 Absätze, 14.549 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Geschäftszahl

10Ob18/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache B*, geboren * 2011, *, vertreten durch das Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, 5024 Salzburg, Saint-Julien-Straße 20), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Dezember 2021, GZ 21 R 239/21z-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Juli 2021, GZ 44 Pu 68/17t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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