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Muss das Arbeitsgericht selbst Beweise aufnehmen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagter
Das Gericht muss alle Tatsachen, die für die Entscheidung nötig sind, von sich aus bedenken und erheben und die dafür nötigen Beweise von sich aus aufnehmen. Verletzt es diese Pflicht, ist das ein Verfahrensfehler. Fehlen dadurch entscheidende Feststellungen, kann das auch mit der Rüge der falschen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (50 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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