Muss das Arbeitsgericht selbst Beweise aufnehmen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagter
Das Gericht muss alle Tatsachen, die für die Entscheidung nötig sind, von sich aus bedenken und erheben und die dafür nötigen Beweise von sich aus aufnehmen. Verletzt es diese Pflicht, ist das ein Verfahrensfehler. Fehlen dadurch entscheidende Feststellungen, kann das auch mit der Rüge der falschen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage überschießender Festellungen.OGH 10 ObS 134/16b, 20.12.2016
- Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des § 180 ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist.OGH 10 ObS 174/08y, 22.12.2008
- Nach § 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung.OGH 10 ObS 174/08y, 22.12.2008
- Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen.OGH 10 ObS 46/08z, 24.07.2008
- Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen.OGH 10 ObS 159/02h, 18.07.2002
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Liegen entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes.OGH 10 ObS 254/02d, 18.07.2002
- Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben.OGH 10 ObS 293/01p, 23.09.2001
- Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten.OGH 10 ObS 136/00y, 06.06.2000
- § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.OGH 8 ObS 156/97t, 16.10.1997
- Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV - NF 6/46).OGH 10 ObS 44/93, 18.03.1993
- Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen.OGH 10 ObS 341/92, 12.01.1993
- Medizinisches Leistungskalkül ist von amtswegen vollständig zu erheben.OGH 10 ObS 197/92, 15.09.1992
- Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung.OGH 10 ObS 198/91, 09.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 50.
- OGH 8 ObA 5/22a, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 87 · Beweisverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 496
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