Muss das Gericht auch ohne mein Vorbringen alles prüfen?
betrifft Antragsteller, Mieter, Wohnungseigentümer, Parteien eines Verfahrens
In manchen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von sich aus. Diese Pflicht endet aber dort, wo Sie überhaupt nichts vorbringen oder Ihr Vorbringen trotz Anleitung durch das Gericht zu unbestimmt bleibt. Sie tragen zwar keine förmliche Beweislast, müssen aber ausreichend konkret schildern, worum es geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneint, dass bei der Behauptung baulicher Maßnahmen iZm einer behaupteten unmittelbaren Zuleitung gem § 364 Abs 2 ABGB konkrete Maßeinheiten anzugeben sind.OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024
- Hier: Keine Prüfung des Verschuldens an einer Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 IO, wenn der Schuldner gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben.OGH 8 Ob 104/23m, 17.11.2023
- Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen.OGH 4 Ob 160/13b, 22.10.2013
- Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002.OGH 5 Ob 48/13i, 20.09.2013
- Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 4/10i, 27.05.2010
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der gerichtlichen Erhebungspflicht sind durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt.OGH 5 Ob 108/09g, 15.09.2009
- Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
- Hier: § 16 WEG 2002.OGH 5 Ob 159/06b, 12.09.2006
- Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 75/05y, 12.07.2005
- Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungsvorbringen) Vorbringen.OGH 5 Ob 180/04p, 14.09.2004
- Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter.OGH 5 Ob 88/97w, 22.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 20/24f, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 40/24d, 16.04.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/18d, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/16k, 19.12.2016, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 254
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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