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Anderes · Gesetzesmaterialien bei der Auslegung

Zählt für die Auslegung, was in den Gesetzesmaterialien steht?

betrifft Verfahrensbeteiligte, Kläger, Beklagte
Nur für jenes Gesetz, zu dem diese Unterlagen gehören. Was in den Erläuterungen zu einem neuen Gesetzesentwurf steht, sagt nichts darüber aus, was der Gesetzgeber bei einem früheren Gesetz gewollt hat. Daraus darf daher nicht auf die Absicht bei dem älteren Gesetz geschlossen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Gesetzesmaterialien können nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie sind, herangezogen werden. Nicht zulässig ist es, aus den erläuternden Bemerkungen zu einer Regierungsvorlage darauf zu schließen, welche Absicht der Gesetzgeber bei Erlassung eines früheren Gesetzes hatte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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