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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 20/15b

Worum es ging: Zählt für die Auslegung, was in den Gesetzesmaterialien steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur für jenes Gesetz, zu dem diese Unterlagen gehören. Was in den Erläuterungen zu einem neuen Gesetzesentwurf steht, sagt nichts darüber aus, was der Gesetzgeber bei einem früheren Gesetz gewollt hat. Daraus darf daher nicht auf die Absicht bei dem älteren Gesetz geschlossen werden.

Ja, und er muss das nicht ausdrücklich sagen. Es genügt, wenn sich aus dem anordnenden Teil des neuen Gesetzes zwingend eine Aussage über das bestehende Recht ergibt. Diese Aussage muss aber im kundgemachten Text selbst enthalten sein. Außerdem ist ein Gesetz im Zweifel so zu verstehen, dass die Regel überhaupt einen Anwendungsbereich hat.

Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.

Eine Erklärung gilt als zugekommen, sobald sie so zu Ihnen gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann und Störungen nur mehr in Ihrem eigenen Bereich möglich sind. Verhindern Sie den Zugang absichtlich, ändert das nichts an der Wirksamkeit.

Es genügt, dass die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist. Sie müssen sie nicht persönlich erhalten haben. Ausreichend ist, dass Sie die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

Nur ausnahmsweise. Eine Zahlung an jemand anderen als Ihren Gläubiger befreit Sie nur, wenn dieser dessen Vertreter oder zum Empfang ermächtigt ist oder wenn Ihr Gläubiger Sie ausdrücklich dazu ermächtigt hat. Sonst müssen Sie noch einmal zahlen.

Ja. In erster Linie entscheidet Ihre Erklärung bei der Zahlung, welche Schuld getilgt wird; sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der gezahlte Betrag genau einer bestimmten Schuld entspricht. Fehlt jede Erklärung, wird verhältnismäßig getilgt.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.

Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.

Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer Daten wirkt nur, wenn Sie wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Eine Vertragsklausel, die als Empfänger nur eine zentrale Evidenzstelle oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen nennt, genügt dafür nicht.

Gibt ein Unternehmen trotz Abmahnung keine Erklärung ab, die Klauseln künftig zu unterlassen, wird angenommen, dass es sie wieder verwenden wird. Diese Annahme entfällt nur, wenn eine neuerliche Verwendung solcher oder sinngleicher Bedingungen geradezu ausgeschlossen wäre.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Eine Klausel, nach der nur das gilt, was im schriftlichen Vertrag steht, ist unzulässig. Der Unternehmer darf die Wirksamkeit seiner eigenen formlosen Erklärungen nicht vertraglich ausschließen.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Ja. Ein Unternehmen soll sich nicht auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen berufen können, um eine Ihnen mündlich gemachte Zusage nachträglich zu entwerten. Ein für Sie nachteiliger Formvorbehalt für Erklärungen des Unternehmens ist unwirksam.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Ändert ein Unternehmen bloß seine Geschäftsbedingungen, ist die Gefahr einer Wiederholung damit nicht beseitigt. Denn es bleibt möglich, dass es sich bei bereits bestehenden Verträgen weiter auf die frühere Fassung beruft. Nach einer Abmahnung genügt das Entfernen der Klausel daher nicht.

Nein. Kündigen Sie, weil der Anbieter seine Geschäftsbedingungen ändert, darf er sich nicht das Recht vorbehalten, die Änderung binnen eines Monats zurückzuziehen und den Vertrag zu den alten Bedingungen fortzusetzen. Eine solche Klausel benachteiligt Sie gröblich und ist unzulässig.

Nein. Postanschrift und E-Mail-Adresse sind zwei ganz verschiedene Zustellwege. Will sich ein Unternehmen darauf berufen, dass eine Erklärung als zugegangen gilt, muss es an beide zuletzt bekannt gegebenen Adressen zustellen, wenn beide der Abwicklung des Vertrags gedient haben oder dienen sollen. Eine Klausel, die dem Unternehmen die freie Wahl lässt, ist unzulässig.

Bei einer Überweisung reicht es, dass Sie den Auftrag rechtzeitig erteilen. Eine Klausel, die Ihre Befreiung von der Schuld auf einen späteren und zeitlich völlig ungewissen Zeitpunkt verschiebt, ist unzulässig.

Nein. Das Verbot, den Zugang einer Erklärung einfach zu unterstellen, gilt auch für den Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob eine gar nicht angekommene Erklärung als zugegangen gilt oder ob sie bloß früher als zugegangen gelten soll, als es sonst der Fall wäre.

Nein. Eine Vertragsbestimmung, wonach eine elektronische Erklärung schon mit dem Eintreffen einer SMS über deren Abrufbarkeit als zugegangen gilt, ist unzulässig. Die Behauptung in der SMS kann nämlich unrichtig sein und die Erklärung selbst noch gar nicht in Ihren Machtbereich gelangt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB Art. 8 ABGB § 1333 ABGB § 1412 ABGB § 1416 ABGB § 1424 ABGB § 862a ABGB § 864a ABGB § 879 JN § 104 JN § 88 KSchG Art. 1

Entscheidungstext

393 Absätze, 153.763 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

2Ob20/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2014, GZ 4 R 64/14g-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2014, GZ 19 Cg 8/14v-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

1. Das angefochtene Urteil wird in seinen Aussprüchen über die Klauseln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12 (§ 14 Abs 2 AGB), 13, 14, 15, 17, 18 (§ 16 Abs 1 Z 7 und 9 AGB), 19, 20, 21, 22 und 23 sowie über die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung und die Leistungsfrist bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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