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Anderes · Wortlaut und Absicht bei der Gesetzesauslegung

Zählt bei der Auslegung der Gesetzestext oder die Absicht dahinter?

betrifft Verfahrensbeteiligte, Kläger, Beklagte
Zuerst der Text. Ein kundgemachtes Gesetz wird aus sich selbst heraus ausgelegt. Erst wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist, dürfen andere Quellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden, etwa die Erläuterungen zum Entwurf.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquelle über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist. VwGH vom 04.11.1971, 2228/70; Veröff: ÖJZ 1972,638

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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