Zählt bei der Auslegung der Gesetzestext oder die Absicht dahinter?
betrifft Verfahrensbeteiligte, Kläger, Beklagte
Zuerst der Text. Ein kundgemachtes Gesetz wird aus sich selbst heraus ausgelegt. Erst wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist, dürfen andere Quellen über die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden, etwa die Erläuterungen zum Entwurf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquelle über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist.
VwGH vom 04.11.1971, 2228/70; Veröff: ÖJZ 1972,638
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausführungen des Motivenberichtes sind nur zur Auslegung des Gesetzes in Zweifelsfällen heranzuziehen.OGH 4 Ob 361/86, 14.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 13/21h, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 137/20p, 12.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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